Allgemeine
Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Miet- Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Miet- Liefer-
und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Miet- Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt. Mündlich und telefonisch getroffene Absprachen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
(3) Unsere Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten
nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifi-zieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich"
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Mietbedingungen
(1) Werden Gegenstände zur Miete überlassen, so sind sie
vom Mieter pfleglich zu behandeln. Er haftet für die Mietweise überlassenen
Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungs-kosten oder des
Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ganz oder
teilweise abhandengekommen sind; dabei ist es unerheblich, ob den Mieter oder
seine Mitarbeiter ein Verschulden trifft.
(2) Die gemieteten Gegenstände sind dem Vermieter in einem
ordnungsgemäßen, sauberen Zustand, ohne Farb- oder sonstige Rückstände zu
übergeben.
(3) Das Mietgut ist nicht versichert.
(4) Das Mietgut wird nur für die vereinbarte Zeit, d. h.
die Dauer der Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Bei Mängeln des
Mietgegenstandes ist der Vermieter berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu
liefern. Der Vermieter behält sich im Falle unvorhergesehener Ereignisse vor,
dem Mieter anstelle der bestellten Mietstücke gleichwertige oder bessere
Ersatzstücke zu liefern.
§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese
wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Den von uns genannten Preisen liegen Materialpreise und
Lohn-kosten zugrunde, die auf die Dauer von 3 Monaten ab Vertragsabschluß
verbindlich sind. Danach eintretende Material - und Lohnkosten-erhöhungen
werden dem Besteller weiterbelastet. Vorschläge, Texte, Entwürfe usw. sind,
unabhängig davon, ob sie vom Besteller verwendet werden oder nicht zu
honorieren.
Sonderarbeiten und Änderungswünsche des Bestellers, nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden diese Arbeiten in Samstags oder Nachtarbeit ausgeführt, sind wir zu einem bis 50prozentigen Zuschlag, bei Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen zu 100prozentigem Zuschlag zu den im Angebot genannten Arbeitspreisen berechtigt. Für vom Auftraggeber verlangte Besprechungen werden neben dem reinen Zeitaufwand Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet.
Sonderarbeiten und Änderungswünsche des Bestellers, nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden diese Arbeiten in Samstags oder Nachtarbeit ausgeführt, sind wir zu einem bis 50prozentigen Zuschlag, bei Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen zu 100prozentigem Zuschlag zu den im Angebot genannten Arbeitspreisen berechtigt. Für vom Auftraggeber verlangte Besprechungen werden neben dem reinen Zeitaufwand Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet.
(4) Für Displays und Ausstellungsbauten ist die Gesamtauftrags-summe,
wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, wie folgt zur Zahlung fällig:
(1) bei Warenwert unter 5.000,00 € innerhalb 14 Tagen
(2) bei Warenwert über 5.000,00 € 50 % bei
Auftragserteilung,50 % bei Anlieferung bzw. Montage
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Verein-barung.
(6) Bei Mietung von Messeständen und Ausstellungssystemen
sowie Zubehör ist die Miete vor Beginn der Mietung ohne Skonto-Abzug zu zahlen.
(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab
Rechungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Folgen des Zahlungsverzugs. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
Der Besteller kommt ab dem Tag des vereinbarten Zahlungszieles in Verzug und hat ab diesem Tage banküblicher Verzugszinsen zuzüglich pauschaler Unkosten für die Mahnschreiben in Höhe von 10,-- EUR zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt angenommen. Ein Skonto ist nicht gestattet.
Der Besteller kommt ab dem Tag des vereinbarten Zahlungszieles in Verzug und hat ab diesem Tage banküblicher Verzugszinsen zuzüglich pauschaler Unkosten für die Mahnschreiben in Höhe von 10,-- EUR zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt angenommen. Ein Skonto ist nicht gestattet.
(8)
Werden
binnen 8 Wochen nach Auftragseingang keine Grafikdaten bereitgestellt, so
behalten wir uns vor den gesamten Auftrag (System & Grafik) in Rechnung zu
stellen.
(9) Die Stornierung eines Auftrages ist nur vor
Anarbeitung des Auftrages möglich. Bei Rücktritt vom Auftrag vor Anarbeitung,
behalten wir uns eine Storno-Gebühr von 25 % des Auftragswertes vor. Nach
Produktionsbeginn ist der volle Auftragswert zu zahlen.
§ 5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(7) Schriftlich vereinbarte Liefertermine werden von uns
eingehalten, sofern nicht Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unserem
Einfluss entzogene Hindernisse eintreten, z. B. verspätete Anlieferung von
Materialien durch den Besteller oder Dritte. Bei Eintritt solcher Ereignisse
sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück-zutreten
oder eine angemessene Verlängerung des Liefertermins zu verlangen.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Kunde.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist
der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt,
ist die Haftung ausgeschlossen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12
Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(7) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses
nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab
Ablieferung der mangelhaften Sache.
(8) Auf Grafiken gewähren wir, wenn nichts anderes
vereinbart wurde, eine Garantie auf Farbverbindlichkeiten von 30 Tagen nach
Lieferung.
§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §
7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der
Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Auch alle
Vorschläge, Texte, Entwürfe und Zeichnungen oder Modelle bleiben mit allen
Rechten unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten
bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, ebenso wie der Nach- und Wiederaufbau.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Mit-eigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kauf-sache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Einlagerung
(1) Eingelagertes Material kann auf Verlangen des
Einlagerers gegen Diebstahl, Vandalismus und Elementarschäden versichert werden.
§ 11 Verwertungsrechte
(1) Die M2FORMAT GmbH behält an Kreativleistungen
entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Entwürfe, Visualisierungen und Planungen bleiben
geistiges Eigentum der M2FORMAT GmbH.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für die Rechte und Pflichten beider
Vertragsteile aus Rechtsgeschäften jeder Art, insbesondere auch für Zahlungen
ist ausschließlich Stolberg.
(2) Als Gerichtsstand wird Aachen vereinbart. Für von uns
betriebene Mahnverfahren, auch nach Widerspruch des Kunden gegen einen
Mahnbescheid ist der Gerichtsstand Aachen.
(3) Bei Geschäften mit ausländischen Bestellern gilt die
Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als
vereinbart.
M2FORMAT GmbH
April 2015
April 2015